Ihr Weg zur Kur

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Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema "Kur".

Bezahlen die Krankenkassen überhaupt noch für ambulante Vorsorgeleistungen / Badekuren?
Ja. Auch nach den Reformen im Gesundheitswesen gibt es (nach wie vor) Kuren (Rehabilitationsverfahren), die von den Sozialversicherungsträgern ganz oder teilweise bezahlt werden.
Sehr interessant dabei: Ambulante Vorsorgeleistungen (Kuren) können nicht nur zur Behandlung einer bestehenden Erkrankung, sondern auch zur Krankheitsverhütung (Prävention) beantragt werden.

Wie oft kann eine ambulante Vorsorgeleistung/Badekur beantragt werden?
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie diese Leistungen jetzt wieder alle drei Jahre (bisher nur alle vier Jahre) beantragen, bei medizinischer Notwendigkeit auch öfter. Sie müssen Ihren Kurantrag mindestens zwei Monate vor der geplanten Therapie bei der Krankenkasse einreichen. Den Antrag sollte der behandelnde Arzt Ihres Vertrauens / Hausarzt ausfüllen. Diesem entstehen im Falle einer Bewilligung keinerlei negative Folgen für sein Budget!


Wird der Antrag abgelehnt, können und sollten Sie – am besten mit Unterstützung Ihres Arztes – schriftlich dagegen Widerspruch einlegen.

Welche Heilmittel können vom Vertragsarzt noch über Chipkarte verordnet werden?
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie nach der aktuellen Gesundheitsreform bei medizinischer Notwendigkeit weiterhin Anspruch auf Heilmittel.


Neben der bekannt sehr guten Wirkung des Thermalwassers sind Heilmittel Schwerpunkte einer wirkungsvollen Therapie bei allen orthopädischen sowie rheumatischen Erkrankungen!

Deshalb können Sie selbstverständlich diese wirksamen Behandlungen der modernen Physiotherapie, wie z.B. Massagen, Krankengymnastik etc., die in den Heilmittelrichtlinien vorgesehen sind, auch weiterhin von einem Vertragsarzt verordnet bekommen.
Auch ein Vertragsarzt am Heimatort kann grundsätzlich Heilmittel verordnen.

 

Welche und wieviel Behandlungen erhält man noch auf Rezept?
Die maximale Verordnungsmenge beträgt bei Heilmittel pro Rezept im Regelfall sechs Einheiten pro Behandlungsart. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen angewandt werden sollen, ist in einem Heilmittelkatalog erläutert. Dieser Katalog liegt jedem Arzt vor.

Welcher Eigenanteil ist grundsätzlich zu leisten?
Bei der Verordnung von Heilmittel müssen Sie 10% der Kosten als Zuzahlung selber tragen. Das ist deutlich günstiger als früher, als die Zuzahlung bei 15% lag.
Fällig werden außerdem 10 Euro pro Verordnung/Rezept.
Diese Regelung gilt sowohl bei ambulanten Vorsorgeleistungen (ehemaliger Badekur) wie auch im Bereich der ambulanten Krankenbehandlung (Chipkarte).

Bei genehmigten Kuren:
- keine Praxisgebühr beim Badearzt!
- weiterhin keine Zuzahlungen bei Verordnung individueller Maßnahmen (Bewegungstraining, Ernährungsberatung usw.)


Vorteile einer ambulanten Vorsorgeleistung
Freie Verordnungsfähigkeit der medizinisch notwendigen Kurmittel durch den Badearzt z.B. Thermalbäder, Naturfango, Massagen, Krankengymnastik usw.
Eventuell Kurkostenzuschuss in Höhe von bis zu 13 Euro Tag / Person durch Ihre Krankenkasse.
Keine Praxisgebühr beim Badearzt!